Erdbestattung München: Ablauf, Grabarten und Gebühren
Eine Erdbestattung in München ist die Beisetzung der verstorbenen Person im Sarg in einem Erdgrab auf einem Friedhof. Auf dieser Seite lesen Sie, welche Fristen das bayerische Recht vorgibt, welche Erdgrabarten es auf den städtischen Friedhöfen gibt und welche Gebühren die Stadt dafür berechnet. Wir sind ein Vermittlungsdienst und kein Bestattungsunternehmen. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen kostenfrei ein Bestattungsunternehmen aus München.
Stand der Gebühren: Friedhofsgebührensatzung vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024. Zuletzt geprüft am .
Was ist eine Erdbestattung?
Das bayerische Bestattungsgesetz kennt drei Bestattungsarten: Erdbestattung, Feuerbestattung mit Beisetzung der Urne in einer Grabstätte oder Seebestattung (Art. 1 Abs. 1 BestG). Leichen und Urnen müssen grundsätzlich auf Friedhöfen beigesetzt werden. Die Erdbestattung ist die Beisetzung im Sarg in einer Grabstätte. Der Körper wird nicht eingeäschert, sondern ruht im Grab, bis die Ruhezeit abgelaufen ist.
Welche Form zur verstorbenen Person passt, hängt vor allem von ihrem Willen und den Wünschen der Familie ab.
Sarg, Tuchbestattung und rechtliche Vorgaben
Für Erdbestattung und Einäscherung sind grundsätzlich Särge aus Vollholz vorgeschrieben (§ 30 Abs. 1 BestV).
Tuchbestattung ohne Sarg kann der Friedhofsträger aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen (§ 30 Abs. 2 BestV). München lässt sie in geeigneten Grabstätten zu, der Transport erfolgt im geschlossenen Sarg (§ 12 Abs. 7 Friedhofssatzung). Die Ruhezeit verlängert sich dann um fünf Jahre (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung).
Ob eine Tuchbestattung auf einem bestimmten Friedhof möglich ist und welche Grabstätte dafür geeignet ist, klärt das Bestattungsunternehmen mit der Friedhofsverwaltung. Sprechen Sie religiöse Vorgaben am besten gleich im ersten Gespräch an, damit Termin und Grab passend geplant werden.
Fristen für die Erdbestattung in Bayern
Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten in Bayern zwei Grenzen. Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (§ 18 Abs. 1 BestV) möglich. Die verstorbene Person muss spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes bestattet oder eingeäschert werden; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht mit (§ 19 Abs. 1 BestV).
In der Praxis bleibt damit Zeit, um in Ruhe über Grab, Trauerfeier und Ablauf zu entscheiden. Weil Wochenenden und Feiertage nicht mitzählen, verlängert sich die Frist rund um diese Tage. Das Bestattungsunternehmen stimmt den Termin mit der Friedhofsverwaltung ab und behält die Frist für Sie im Blick.
Ablauf einer Erdbestattung in München
- Eine Ärztin oder ein Arzt stellt den Tod fest und stellt die Todesbescheinigung aus.
- Sie wenden sich an ein Bestattungsunternehmen. Es holt die verstorbene Person ab und berät Sie zu Sarg, Grab und Trauerfeier.
- Der Sterbefall wird beim Standesamt München, Ruppertstraße 11, 80466 München, beurkundet. Eine Sterbeurkunde kostet 12 €. Sonderfall: Zuständig ist das Standesamt München-Pasing, Landsberger Straße 486, 81241 München (nur Sterbefälle im Klinikum München-Pasing und in Altenheimen der Stadtbezirke 21, 22 und 23). Die Anzeige übernimmt in der Regel das Bestattungsunternehmen. Bearbeitung in der Regel innerhalb von fünf Werktagen. Je eine Urkunde für Krankenkasse und Rente ist gebührenfrei. Sterbeurkunden sind online bestellbar.
- Das Bestattungsunternehmen meldet die Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung an und stimmt Grabstätte und Termin ab.
- Auf Wunsch findet eine Trauerfeier in der Trauerhalle des Friedhofs statt, anschließend wird der Sarg im Grab beigesetzt.
Die Gräberverwaltung der Stadt ist die Städtische Friedhöfe München, Gräberverwaltung, Damenstiftstraße 8, 80331 München, Telefon 089 2319901, Sprechzeiten Montag bis Donnerstag 8 bis 12 und 13 bis 15 Uhr, Freitag 8 bis 12 Uhr. In der Regel übernimmt das Bestattungsunternehmen die Abstimmung mit ihr.
Ruhezeiten bei der Erdbestattung
Die Ruhezeit ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu belegt werden darf. Eine landesweite Mindestruhezeit gibt es nicht; der Friedhofsträger legt die Ruhezeiten fest (Art. 10 Abs. 1 BestG). In München regelt das § 14 der Friedhofssatzung:
- Regel: 10 Jahre
- Kinder bis 2 Jahre: 3 Jahre
- Kinder von 3 bis 11 Jahren: 5 Jahre
- 15 Jahre (Kinder von 3 bis 11 Jahren: 10 Jahre) auf den Friedhöfen Bogenhausen, Feldmoching, Forstenried, Freimann, Fröttmaning, Haidhausen, Johanneskirchen, Neuhausen, Nymphenburg und Pipping
- 20 Jahre in Lochhausen und Oberföhring
- 30 Jahre in Englschalking; Grüfte und Mausoleen einheitlich 30 Jahre
Bei einer Tuchbestattung verlängert sich die Ruhezeit um fünf Jahre. Vom Nutzungsrecht an einem Grab ist die Ruhezeit zu unterscheiden. Für das Nutzungsrecht gilt: Familiengrabstätten mindestens 5 und längstens 50 Jahre; Mosaikgärten Westfriedhof, Urnengrabanlage Neuer Südfriedhof und Urnengrabanlage Haidhausen beim Ersterwerb mindestens 15 Jahre (§ 17 Abs. 2 Friedhofssatzung).
Erdgrabarten und Grabnutzungsgebühren
Die Grabnutzungsgebühr wird nach der Friedhofsgebührensatzung je Jahr berechnet und für die gesamte Ruhezeit im Voraus erhoben. Für Erdgräber nennt die Satzung folgende Beträge je Jahr:
| Grabart | Gebühr je Jahr |
|---|---|
| Erdgrab 1. Reihe | 134 € |
| Erdgrab 2. und folgende Reihen | 84 € |
| Heckengrab | 140 € |
| Mauergrab | 160 € |
| Anlagengrab (einfach) | 336 € |
| Waldgrab (einfach) | 420 € |
| Kindererdgrab | 67 € |
Bei einer Ruhezeit von 10 Jahren ergibt sich zum Beispiel für ein Erdgrab 2. und folgende Reihen eine Grabnutzung von 840 €, für ein Erdgrab 1. Reihe von 1.340 €. In besonders gestalteten Friedhofsteilen gilt ein Zuschlag: plus 50 Prozent in besonders gestalteten Friedhofsteilen, unter anderem Forum Ost-, West- und Nordfriedhof, Hauptwege Ost- und Waldfriedhof, Seerundweg Neuer Südfriedhof, Künstlersektion Gräberfeld 41 Waldfriedhof sowie die Friedhöfe Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg (§ 4 Abs. 3). Eine Ermäßigung ist möglich: minus 30 Prozent, wenn ein Grab nur mit einer Leiche und/oder nur mit Urnen belegt werden kann; Hälfte, wenn keine Beisetzung mehr möglich ist (§ 4 Abs. 2).
Gebühren für Beisetzung, Aufbahrung und Trauerhalle
- Beisetzung im Sarg: 1.665 €
- Aufbahrung: 88 €
- Trauerhalle: 233 €
- Zuschläge: Montag bis Freitag außerhalb der Dienstzeiten plus 25 Prozent, samstags plus 30 Prozent
Diese Beträge sind städtische Gebühren. Sarg, Überführung, Versorgung der verstorbenen Person und die Organisation berechnet das Bestattungsunternehmen gesondert. Einen Überblick über alle Posten finden Sie unter Bestattungskosten in München.
Rechenbeispiel aus der Friedhofsgebührensatzung
Erdbestattung, Erdgrab 2. Reihe, 10 Jahre, mit Trauerhalle:
- Grabnutzung 10 x 84 €: 840 €
- Beisetzung Sarg: 1.665 €
- Trauerhalle: 233 €
Summe städtische Gebühren: 2.738 €
Das Beispiel ist selbst gerechnet aus der Friedhofsgebührensatzung, es ist kein Musterfall der Stadt und keine Preiszusage. Verbindlich ist allein der Kostenvoranschlag des Bestattungsunternehmens und der Gebührenbescheid der Stadt.
Friedhöfe mit Erdgräbern in München
Erdgräber gibt es auf vielen städtischen Friedhöfen. Für die folgenden Friedhöfe haben wir eigene Seiten mit Grabarten, Trauerhallen und Anfahrt:
- Westfriedhof: Erdgrab 1. Reihe und 2. Reihe, Heckengrab, Mauergrab, Anlagengrab
- Waldfriedhof: Erdgrab 1. und 2. Reihe, Heckengrab, Waldgrab
- Nordfriedhof: Erdgrab 1. und 2. Reihe, Heckengrab, Mauergrab, Anlagengrab
- Ostfriedhof: Erdgrab 1. und 2. Reihe, Heckengrab, Mauergrab, Anlagengrab
- Neuer Südfriedhof: Erdgrab 1. und 2. Reihe, Heckengrab, Doppelanlagengrab
- Friedhof Sendling: Erdgrab 1. und 2. Reihe, Mauergrab
Eine Übersicht weiterer Friedhöfe mit Adressen finden Sie unter Friedhöfe in München.
Voraussetzungen für die Grabwahl
Auf einigen Stadtteilfriedhöfen hängt der Erwerb eines Grabes vom Hauptwohnsitz ab (§ 3 Abs. 2 Friedhofssatzung):
- Hauptwohnsitz im Bestattungsbezirk: Haidhausen, Riem (Neuer Teil), Sendling, Waldfriedhof Solln
- Aktueller Sterbefall und Hauptwohnsitz: Lochhausen, Riem (Alter Teil), Perlach
- Aktueller Sterbefall und mindestens 20 Jahre Hauptwohnsitz: Allach, Daglfing, Feldmoching, Solln
- Aktueller Sterbefall und mindestens 30 Jahre Hauptwohnsitz: Neuhausen, Nymphenburg, Bogenhausen (Bogenhausen auch für besonders bekannte Persönlichkeiten mit Verdiensten um München)
- Aktueller Sterbefall und Hauptwohnsitz des Verstorbenen oder Ehegatten/Lebenspartners im Bestattungsbezirk: Aubing
Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, prüft die Gräberverwaltung.
Wer für die Bestattung sorgen muss
Das bayerische Recht legt fest, wer bestattungspflichtig ist (§ 15 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV). In dieser Reihenfolge sind das:
- Ehegatte oder Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Großeltern
- Enkelkinder
- Geschwister
- Kinder der Geschwister
Kümmert sich niemand, sorgt die Gemeinde für die Bestattung und kann die notwendigen Kosten zurückverlangen (Art. 14 Abs. 2 BestG).
Erdbestattung in Ihrem Stadtbezirk
Für einige Stadtbezirke haben wir eigene Seiten mit den Friedhöfen vor Ort:
- Bestatter in Moosach
- Bestatter in Hadern
- Bestatter in Schwabing-Freimann
- Bestatter in Sendling
- Bestatter in Giesing
- Bestatter in Perlach
Wenn Sie statt einer Erdbestattung eine Einäscherung erwägen, lesen Sie unter Feuerbestattung in München weiter.
Häufige Fragen zur Erdbestattung in München
Wie schnell muss eine Erdbestattung in München stattfinden?
Nach bayerischem Recht ist die Bestattung frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (§ 18 Abs. 1 BestV) möglich. Die verstorbene Person muss spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes bestattet oder eingeäschert werden; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht mit (§ 19 Abs. 1 BestV).
Ist für die Erdbestattung ein Sarg vorgeschrieben?
Für Erdbestattung und Einäscherung sind grundsätzlich Särge aus Vollholz vorgeschrieben (§ 30 Abs. 1 BestV). Tuchbestattung ohne Sarg kann der Friedhofsträger aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen (§ 30 Abs. 2 BestV). München lässt sie in geeigneten Grabstätten zu, der Transport erfolgt im geschlossenen Sarg (§ 12 Abs. 7 Friedhofssatzung). Die Ruhezeit verlängert sich dann um fünf Jahre (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung).
Wie lange ist die Ruhezeit bei einer Erdbestattung in München?
In der Regel 10 Jahre, bei Kindern bis 2 Jahre 3 Jahre und bei Kindern von 3 bis 11 Jahren 5 Jahre (§ 14 Friedhofssatzung). Abweichend gelten 15 Jahre (Kinder von 3 bis 11 Jahren: 10 Jahre) auf den Friedhöfen Bogenhausen, Feldmoching, Forstenried, Freimann, Fröttmaning, Haidhausen, Johanneskirchen, Neuhausen, Nymphenburg und Pipping, 20 Jahre in Lochhausen und Oberföhring sowie 30 Jahre in Englschalking; Grüfte und Mausoleen einheitlich 30 Jahre.
Was kostet eine Erdbestattung auf einem städtischen Friedhof?
Nach unserer Rechnung aus der Friedhofsgebührensatzung kostet ein Erdgrab 2. Reihe für 10 Jahre mit Beisetzung und Trauerhalle 2.738 € an städtischen Gebühren. Die Leistungen des Bestattungsunternehmens, etwa Sarg, Überführung und Versorgung, kommen hinzu.
Wer muss sich um die Bestattung kümmern?
Bestattungspflichtig sind in dieser Reihenfolge: Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Kinder der Geschwister (§ 15 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV). Kümmert sich niemand, sorgt die Gemeinde für die Bestattung und kann die notwendigen Kosten zurückverlangen (Art. 14 Abs. 2 BestG).
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Quellen
- Bayerisches Bestattungsgesetz (BestG)
- Bayerische Bestattungsverordnung (BestV)
- Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München vom 02.12.2021, gültig seit 21.12.2021
- Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024
- Sargbestattung, Stadt München
- Städtische Friedhöfe München (Übersicht)
- Sterbeurkunde, Standesamt München
Alle Angaben ohne Gewähr. Bestatter München ist ein Vermittlungsangebot und kein Bestattungsunternehmen.
Über diesen Ratgeber
Redaktion: Premium Lead GmbH. Verantwortlich für den Inhalt: Peter Probst (Geschäftsführer).
Quellen: Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München vom 02.12.2021, gültig seit 21.12.2021, Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, Bayerisches Bestattungsgesetz (BestG), Bayerische Bestattungsverordnung (BestV)
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